Situative Anteile
Die situativen Anteile haben den Zweck, die Reaktionsfähigkeit in der Gehaltsfindung zu erhöhen und damit auf Umstände, die ausserordentlichen Charakter haben, adäquat zu reagieren. Die situativen Anteile sind speziell geregelt und können im Allgemeinen weder unmittelbar mit dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, noch mit der Leistungsbeurteilung oder dem erreichten Erfolg begründet werden. Bei den situativen Anteilen haben die Unternehmen den grössten Gestaltungsspielraum, ihren Mitarbeitenden entgegenzukommen und als Arbeitgeber besondere Attraktivität auszustrahlen.
Zu den situativen Anteilen zählen die vier Hauptformen:
- Sonderprämien
- Fringe Benefits
- Marktzuschläge
- Zulagen
Die situativen Anteile sind separat zu budgetieren. Folgendes gilt es bei diesen Sondervergütungen zu beachten.
- Sonderprämien für einen aussergewöhnlichen Einsatz sollten diesem Charakter treu bleiben. Eine solche Prämie ist nur dann auszuschütten, wenn ein besonderes Ereignis vorliegt, das sich in dieser Form nicht mehr wiederholt.
- Fringe Benefits wie Vergünstigungen, spezielle Nutzungsmöglichkeiten von Infrastruktur, Freizeitangebote oder Versicherungsleistungen sollten entweder branchenüblich sein oder dem Unternehmen nicht noch zusätzliche Kosten aufbürden. Mit der Einführung des neuen Lohnausweises sind insbesondere Vergünstigungen und Nutzungsmöglichkeiten von Infrastruktur steuerlich nicht mehr gleich attraktiv wie vorher.
- Die befristeten Zuschläge aufgrund einer speziellen Arbeitsmarktsituation sind auch als solche zu deklarieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sie zu einem gewöhnlichen Lohnbestandteil mutieren.
- Bei Zulagen existieren im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung insbesondere drei Formen: Einerseits gelten bei Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit besondere gesetzliche Bestimmungen, andererseits ist bei Zulagen für Inkonvenienzen zu beachten, dass diese aufgrund der Berücksichtigung in der Funktionsbewertung (Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen) nicht doppelt ausbezahlt werden; drittens ist bei der Gewährung von Funktionszulagen (Übernahme einer vollumfänglichen Stellvertretung für eine längere Zeit) zu prüfen, ob die Anforderungen für die Ausschüttung der Zulage auch wirklich erfüllt sind.